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Trauer nach Suizid
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Aktuelle Vereinssituation

AGUS e.V. hat z.Zt.  750 Vereinsmitglieder und Kontakt zu etwa 4600 Betroffenen und Interessierten im ganzen Bundesgebiet; dieser Kreis dehnt sich ständig aus. Die Vermittlung von Kontakten zu ähnlich Betroffenen und/oder regionalen Selbsthilfegruppen erfolgt durch das Büro in Bayreuth.



Unser Angebot

1. Kontaktvermittlung zwischen Betroffenen mit ähnlichem Schicksal (wenn möglich in Heimatnähe, zumindest zum telefonischen Austausch) unter Wahrung des Datenschutzes

2. Vermittlung in Selbsthilfegruppen

3. Unterstützung der bestehenden Gruppen sowie Hilfestellung bei Neugründungen.

4. Durchführung von Wochenendseminaren für Betroffene und für Gruppenleiter.

5. Bundesweite Jahresversammlung mit Fachvorträgen.

6. Eigene Materialien: Buch, Video, Broschüren, CD, Wanderausstellung

7. Literaturempfehlungen

8. Vorträge zur Trauer nach Suizid

 

AGUS e.V. versteht sich mit seinem Angebot nicht als Ersatz für medizinische oder therapeutische Hilfen, sondern als Ergänzung. Der Austausch unter Betroffenen, die im wahrsten Sinne des Wortes "mitfühlen" können, ohne im gemeinsamen Leid zu versinken, ist eine wesentliche Hilfe bei der Verarbeitung eines Suizides.

 



Vereinszweck

Der Verein führt den Namen AGUS e.V. (Angehörige um Suizid).

Er baut auf der von Frau Emmy Meixner-Wülker im Jahre 1989 in Bayreuth gegründeten Selbsthilfegruppe AGUS auf.

Zweck des Vereines ist es, Angehörigen und Hinterbliebenen von Suizidenten, die wegen ihres seelischen Zustandes hilfsbedürftig sind, Hilfe zu leisten durch die Beratung und Betreuung Betroffener, die Vermittlung von Kontakten Betroffener untereinander, die Förderung und Gründung von regionalen Selbsthilfegruppen, Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung des Verständnisses für diese Personengruppe und Zusammenarbeit mit der Fachwelt (Behörden, u.a. zur Verbesserung des Angebotes an psychologischen und sozialen Hilfen.



Finanzierung

AGUS e.V. wird im Rahmen der Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen unterstützt.

 

Dies reicht jedoch nicht aus, um die laufenden Kosten der Geschäftstelle Bayreuth zu decken wie z.B. Büromiete, Porto, Telefon, Lohnkosten. Daher sind wir weitgehend auf freiwillige Spenden und die Mitgliedsbeiträge angewiesen. Die Gemeinnützigkeit von AGUS e.V. ist anerkannt und wir sind berechtigt, Spendenbescheinigungen aus zu stellen.

 

Die AGUS-Gruppenleiter sowie der gesamte Vorstand arbeiten ehrenamtlich.

 

Auch bei sparsamster Haushaltsführung entstehen Kosten für unser kleines Büro, Gehalt für 1,5 hauptamtliche Mitarbeiterinnen, Porto, Telefon, Druckkosten, Runbriefversand usw.; die Finanzierung unserer Arbeit ist für uns ein großes Problem!

 

AGUS muss sich überwiegend durch private Spenden finanzieren.

Wir sind auf Ihre Unterstützung angewiesen!

 

Wir sind dankbar für jede Spende und Zuwendung, die unsere Arbeit ermöglichen!

 



Vereinssatzung AGUS e.V.

(letzte Änderung 2006)

 

§ 1 Name:
Der Verein führt den Namen AGUS (Angehörige um Suizid) e.V. Er baut auf der von Frau Emmy Meixner-Wülker im Jahre 1989 in Bayreuth gegründeten Selbsthilfegruppe „AGUS“ auf und soll unter dem selben Namen als eingetragener Verein weitergeführt werden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
In Anerkennung der über 10-jährigen Leistung zum Aufbau des Vereins und zur Durchsetzung seiner Ziele wird Frau Emmy Meixner-Wülker auf Lebenszeit zur „Ehrenvorsitzenden“ ernannt. Sie hat alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes und braucht keine Pflichten, Aufgaben oder Beiträge mehr zu übernehmen.

 

§ 2 Sitz:
Der Sitz des Vereins ist Bayreuth

 

§ 3 Zweck:
Zweck des Vereins ist es, Angehörigen und Hinterbliebenen von Suizidenten, die wegen ihres seelischen Zustandes hilfsbedürftig sind, Hilfe zu leisten durch:
a) Beratung und Betreuung der Betroffenen,
b) Vermittlung von Kontakten Betroffener untereinander,
c) Förderung und Gründung regionaler Selbsthilfegruppen in ganz
    Deutschland,
d) Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung des Verständnisses für diese
    Personengruppe, in besonderem Maße durch die Medien,
e) Zusammenarbeit mit der Fachwelt, mit Behörden und anderen
    Einrichtungen zur Verbesserung des Angebotes an psychologischen
    und sozialen Hilfen für die Betroffenen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit:
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken. Er ist weder im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung konfessionell noch parteipolitisch gebunden. Der Verein ist berechtigt, öffentliche und andere Spenden entgegenzunehmen.

 

§ 5 Selbstlosigkeit:
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Eintritt und Austritt als Mitglied
Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluß des Mitglieds aus wichtigem Grund. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Die Mitglieder erhalten insbesondere keine Anteile an einem etwaigen Vermögen des Vereins.
Ein Ausschluß muß durch den Vorstand begründet werden und durch eingeschriebenen Brief dem Mitglied mitgeteilt werden. Widerspricht das Mitglied innerhalb von 3 Wochen, ist es vom Vorstand anzuhören. Im Streitfall ist eine neutrale Persönlichkeit von den beiden Parteien als Mediator zuzuziehen.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge:
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.

 

§ 9 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Vorstand schriftlich, mindestens 14 Tage zuvor, einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht für das vergangene Vereinsjahr abzugeben. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, soweit dessen Amtszeit abläuft. Sie bestimmt außerdem die Rechnungsprüfer.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; den Protokollführer bestimmt der Vorstand. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Mitgliederversammlung ist auch auf Verlangen von 20 % der Mitglieder einzuberufen.

 

§ 11 Vorstand:
Der  Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, 2 Schriftführern, dem Schatzmeister und drei Beisitzern, die jeweils von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von 3 Jahren gewählt werden, er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahlen können offen erfolgen, bei Antrag geheim.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen sachkundige Personen als Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Nach außen wird der Verein durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

§ 12 Rechnungswesen, Prüfung:
Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einmal im Jahr - rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung - werden die Aufzeichnungen und die satzungsgemäße Verwendung der Gelder von zwei Kassenprüfern geprüft, insbesondere die Vermögensübersicht und die Jahresrechnung. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt.

 

§ 13 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

 

§ 14 Vermögensverwendung:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „PARITÄTISCHEN Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei soll er Zielsetzungen, die der AGUS-Arbeit nahe liegen, berücksichtigen. Beschlüsse über die Verwendung des Restvermögens sind dem Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 15 Inkrafttreten:
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth in Kraft.

 

Bayreuth, den 15. Oktober 2006




Letzte Änderung: 03.08.2010


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