Unterstützung Trauernder nach Suizid

Die Stiftung

Mit einer Stiftung wollen Menschen über Jahrzehnte - vielleicht sogar Jahrhunderte - sicherstellen, dass ihr Lebenswerk auch weit nach ihrem Tod hinaus Bestand hat. Bei AGUS geht es darum, sicherzustellen, dass es immer eine Anlaufstelle gibt, an die sich Menschen wenden können, die vom Suizid eines nahestehenden Angehörigen betroffen sind.

Daher entschlossen sich die AGUS-Gründerin Emmy Meixner-Wülker und der AGUS-Vorsitzende Dr. Klaus Bayerlein dazu, eine Stiftung für AGUS ins Leben zu rufen. Am 24. Februar 2006 war es so weit: Durch die Regierung von Oberfranken erfolgte die Anerkennung der „AGUS-Stiftung“!

Die AGUS-Stiftung ist ein bundesweites Novum, weil es bisher keine Stiftung gibt, die im Stiftungszweck die Unterstützung Trauernder nach Suizid verankert hat. Ohne den persönlichen und finanziellen Einsatz von Dr. Klaus Bayerlein gäbe es die Stiftung nicht. So hat er im Laufe der Jahre weitere Zustifter gewinnen können und durch eine kluge Geldanlage (auch in Niedrigzins-Zeiten) dafür gesorgt, dass der Verein AGUS stets finanzielle Unterstützung erhalten hat.

Ende 2022 hat Dr. Bayerlein sein Amt als Vorsitzender des Stiftungsrates aus Altersgründen abgegeben. Nachfolger wurde Dr. Jürgen Wolff, der auch Schatzmeister des Vereins AGUS ist.

Wenn Sie an einer Unterstützung der Stiftung interessiert sind oder Menschen kennen, die dazu bereit und in der Lage sind, nehmen Sie gerne mit Dr. Jürgen Wolff Kontakt auf (E-Mail: stiftung@agus-selbsthilfe.de). Wenn Sie ein Telefonat wünschen, bitten wir Sie, zunächst mit dem AGUS-Geschäftsführer Jörg Schmidt Kontakt aufzunehmen.  Tel: 0921 - 150 03 80  Email: joerg.schmidt@agus-selbsthilfe.de Von ihm erhalten Sie die Telefon-Nummer von Herrn Dr. Wolff. Neben Dr. Wolff, der mittlerweile in Straubing wohnt und vorher lange Jahre Leiter des Evangelischen Bildungswerks Bayreuth war, sind noch der langjährige Vorstand der VR Bank Bayreuth-Hof, Karl Heinz Löbl aus Bindlach bei Bayreuth und der langjährige Ärztliche Direktor der Psychiatrischen Klinik in Bayreuth, Prof. Dr. Manfred Wolfersdorf aus Hollfeld bei Bayreuth, Mitglieder des Stiftungsrates. Herr Löbl fungiert als zweiter Vorsitzender des Stiftungsrates.

 

AGUS-Flyer herunterladen

 

 

Stiftungsrat

Dr. Jürgen Wolff, Straubing (Vorsitzender)

Karlheinz Löbl, Bayreuth (stv. Vorsitzender)

Prof. Dr. Dr. Manfred Wolfersdorf, Bayreuth

Satzung der AGUS-Stiftung in Bayreuth

Präambel

Mit der Errichtung dieser Stiftung soll ein wirtschaftliches Fundament für das dauerhafte Bestehen des Vereins „AGUS - Angehörige um Suizid – e.V.“, Bayreuth gelegt werden. Der Verein führt die Arbeit der im Jahre 1989 von Frau Emmy Meixner-Wülker ins Leben gerufenen Selbsthilfegruppe weiter.

 

§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „AGUS – Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bayreuth.

 

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Betreuung, Förderung und Unterstützung von Hinterbliebenen und Betroffenen nach Suizidfällen. Mit den Stiftungserlösen soll die Fortführung und der weitere Auf- und Ausbau der vom Verein AGUS in Bayreuth begonnenen Arbeiten und Vorhaben, insbesondere der Selbsthilfegruppen finanziell unterstützt werden.

Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 1 fördern.

 

§ 3 Einschränkungen

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten auf Grund dieser Satzung nicht zu.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Barvermögen in Höhe von 70.000 Euro.

Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

 

§ 5 Stiftungsmittel

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a ) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b ) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Zuwendungen vorab zu decken.

Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

Insbesondere bedarf es der Mittel aus dem Vorjahr, um den Verein AGUS vom Jahresanfang an zu unterstützen, bis im Sommer die von den Kassen zu erwartenden Unterstützungsmittel eintreffen.

 

§ 6 Stiftungsrat

Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus 3 Mitgliedern. Die Stifter berufen den ersten Stiftungsrat. Danach erfolgt die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats durch den Vorstand des Vereins "AGUS – Angehörige um Suizid – e.V., Bayreuth (AGUS).

Bei der Auswahl der Mitglieder ist stets darauf zu achten, dass neben Mitgliedern mit sozialem auch Mitglieder mit wirtschaftlichem oder rechtlichem Sachverstand im Stiftungsrat vertreten sind. Dem Stiftungsrat steht ein Vorschlagsrecht für neue Mitglieder zu. Die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt auf 5 Jahre. Das Amt endet durch Ablauf, Rücktritt, oder wenn es länger als 6 Monate physisch nicht mehr ausgeübt werden kann. Wiederberufung ist möglich.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen, insbesondere für die Verwaltungsarbeiten, werden ersetzt.

 

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung. Er berät und beschließt insbesondere über:

a ) Die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen.
b ) Die Jahres- und Vermögensrechnung.
c ) Die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
d ) Die satzungsgemäße Neuberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats.
e ) Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat allein die Stellung des gesetzlichen Vertreters der Stiftung. Er ist mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt.

Der Stiftungsrat kann durch einstimmigen Beschluss diese Bevollmächtigung vorübergehend an ein anderes Mitglied des Stiftungsrats delegieren.

Das mit der Geschäftsführung beauftragte Mitglied des Stiftungsrats hat
a ) die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln,
b ) Voranschläge für das folgende Jahr zu erstellen,
c ) die Jahresabrechnung und mit ihr eine Vermögensübersicht zu erstellen.

 

§ 8 Geschäftsordnung für den Stiftungsrat

Der Stiftungsrat wird nach Bedarf und Anforderung vom Vorsitzenden formlos, mindestens aber einmal im Vierteljahr einberufen. Der Stiftungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit, außer in einem Falle des § 9 . Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen in einem Falle des § 9. Über alle Beschlüsse –insbesondere über die Verwendung der Stiftungsmittel- und über die jährlichen Berichte sind Niederschriften zu erstellen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Satzungsänderungen, Umwandlung, Aufhebung der Stiftung

Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Beschlüsse nach diesen Bestimmungen bedürfen der Einstimmigkeit im Stiftungsrat. Diese Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht (siehe § 11 ) wirksam.

 

§ 10 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Verein AGUS - Angehörige um Suizid - e.V., Bayreuth. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 12

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

Bayreuth, den 1. Februar 2006
Dipl.-Kfm. Dr. Klaus Bayerlein
Emmy Meixner-Wülker




...
...

Wir sind für Sie erreichbar


Montag - Donnerstag:
9.00 - 15.00 Uhr
Mittwoch:
17.00 - 19.00 Uhr

0921-150 03 80

kontakt@agus-selbsthilfe.de

Alle Kontaktdaten

Persönlichen Telefontermin vereinbaren

 

© 2024 AGUS Angehörige um Suizid e.V.