Vereinssatzung

In der Fassung, wie sie bei der Mitgliederversammlung am 28.09.2018 in Bad Berneck beschlossen wurde.

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen AGUS (Angehörige um Suizid) e.V. Er baut auf der von Frau Emmy Meixner-Wülker im Jahre 1989 in Bayreuth gegründeten Selbsthilfegruppe „AGUS“ auf und soll unter dem selben Namen als eingetragener Verein weitergeführt werden. Der Verein wurde 1995 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen (VR 1069).

 

§ 2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist Bayreuth.

 

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist es, Angehörigen und Hinterbliebenen von Suizidenten Hilfe zu leisten durch:
a) Beratung und Betreuung,
b) Vermittlung von Kontakten Betroffener untereinander,
c) Förderung und Gründung regionaler Selbsthilfegruppen,
d) Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung des Verständnisses für diese Personengruppe,
e) Herausgabe von Publikationen zu den Themen Suizid und Suizidtrauer,
f) Zusammenarbeit mit der Fachwelt, mit Behörden und anderen Einrichtungen zur Verbesserung des Angebotes an psychologischen und sozialen Hilfen für die Betroffenen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken. Er ist weder im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung konfessionell noch parteipolitisch gebunden. Der Verein ist berechtigt, öffentliche und andere Spenden entgegenzunehmen.

 

§ 5 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes für deren Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a) EStG gewähren.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Der Eintritt ist durch schriftliche Erklärung beim Vorstand zu beantragen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Die Mitglieder erhalten insbesondere keine Anteile an einem etwaigen Vermögen des Vereins. Ein Ausschluss muss durch den Vorstand begründet und in Textform dem Mitglied mitgeteilt werden. Widerspricht das Mitglied innerhalb von drei Wochen, ist es vom Vorstand anzuhören. Im Streitfall ist eine neutrale Persönlichkeit von den beiden Parteien als Mediator zuzuziehen.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.

 

§ 9 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Vorstand in Textform, mindestens vierzehn Tage zuvor, einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht für das vergangene Vereinsjahr abzugeben. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, soweit dessen Amtszeit abläuft. Sie wählt außerdem zwei Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; den Protokollführer bestimmt der Vorstand. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Mitgliederversammlung ist auch auf Verlangen von zwanzig Prozent der Mitglieder einzuberufen.

 

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, zwei Schriftführern, dem Schatzmeister und drei bis sechs Beisitzern, die jeweils von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt werden. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Wahlen können offen erfolgen, bei Antrag geheim oder bei Antrag als Mehrheitslistenwahl (= Blockwahl). Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen sachkundige Personen als Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Nach außen wird der Verein durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und brauchen keine Pflichten, Aufgaben oder Beiträge mehr zu übernehmen.

 

§ 12 Rechnungswesen, Prüfung

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einmal im Jahr - rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung - werden die Aufzeichnungen und die satzungsgemäße Verwendung der Gelder von zwei Kassenprüfern geprüft, insbesondere die Vermögensübersicht und die Jahresrechnung. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

 

§ 14 Vermögensverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerlich als gemeinnützig anerkannte juristische Person des Privatrechts, die im Auflösungsbeschluss des Vereins zu benennen ist. Trifft der Auflösungsbeschluss keine solche Bestimmung, fällt das Vermögen an den paritätischen Landesverband Bayern e.V. Diejenige Person, an die das Vermögen fällt, hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und soll dabei die Zielsetzungen, die der AGUS-Arbeit naheliegen, berücksichtigen. Beschlüsse über die Verwendung des Restvermögens sind dem Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth in Kraft.

 

Bayreuth, den 28.09.2018




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